Allgemeine Geschäftsbedingungen der Preisendörfer Antriebstechnik GmbH

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, dass diesen unter ausdrücklicher Bezeichnung der Gliederungsnummer dieser Bedingungen, von der abgewichen oder die ergänzt werden soll, zugestimmt wird. Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.

1.2. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle, auch zukünftige, Lieferungen und Leistungen.

1.3. Die Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 BGB.

1.4. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht, es sei denn, dass Festhalten am Vertrag stellt in diesem Fall für einen Vertragspartner eine unzumutbare Härte dar. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen.

2. Angebot, Umfang der Lieferung und Leistung

2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Aufträge des Auftraggebers binden uns erst nach schriftlicher Bestätigung. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist allein unsere Auftragsbestätigung.

2.2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, eben so für solche Unterlagen, die wir als „vertraulich“ bezeichnen. Vor einer Weitergabe an Dritte bedarf es unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Kostenvoranschlag

3.1. Auf Wunsch geben wir bei Vertragsabschluss die voraussichtlichen Reparaturkosten an. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder halten wir während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten erforderlich, holen wir das Einverständnis des Auftraggebers ein, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 % überschritten werden. Im Übrigen sind Kostenvoranschläge nur verbindlich, soweit hierüber eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung erzielt wird und nur unter der Voraussetzung, dass zuvor der Reparaturgegenstand frei Werk durch den Auftraggeber an uns eingesandt wird. An einen derartigen verbindlichen Kostenvoranschlag sind wir nach Abgabe innerhalb einer Frist von 4 Wochen gebunden.

3.2. Die durch die Aufstellung des Kostenvoranschlages bedingten Kosten, insbesondere die Kosten des Aus- und Wiedereinbaus und der Zerlegung und des Zusammensetzens trägt der Auftraggeber. Im Falle einer Auftragserteilung werden im Rahmen der Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachte Leistungen nicht nochmals berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur verwendet werden können.

4. Nicht durchführbare oder unvollständig gebliebene Reparaturen

Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit) werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann. Der Reparaturgegenstand wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt, es sei denn, dass die durchgeführten Arbeiten nicht erforderlich waren. Im Übrigen haften wir bei nicht durchgeführter Reparatur unter Ausschluss weiterer Ansprüche nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen.

5. Preise, Zahlungsbedingungen

5.1. Unsere Preise sind Netto-Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Sicherung.

5.2. Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach Fälligkeit bar ohne jeden Abzug bei unserer Zahlstelle zu leisten.

5.3. Wir sind berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

5.4. Die Aufrechnung mit Forderungen aus anderen Vertragsbeziehungen oder auf Grund gesetzlicher Ansprüche durch den Auftraggeber sowie das Recht, Zahlungen auf Grund derartiger Forderungen zurückzuhalten ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Forderungen, mit denen aufgerechnet oder auf Grund derer Zahlungen zurückgehalten werden sollten, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Auftraggebers bei Reparaturen außerhalb des Werkes

6.1. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten unser Personal bei der Durchführung zu unterstützen, insbesondere die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparaturplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen und uns über etwaige spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit dies für unser Personal von Bedeutung ist.

6.2. Der Auftraggeber ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet. Die Hilfeleistung umfasst insbesondere:

6.2.1. Bereitstellung der notwendigen Hilfskräfte

6.2.2. Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe.

6.2.3. Schutz bzw. Vorsorge und Beseitigung etwaiger Verunreinigungen, insbesondere durch Gefahrstoffe am Reparaturplatz.

7. Transport, Versicherung und Gefahrübergang bei Reparatur im Werk

7.1. Verpackung und Versand des Liefer- und Reparaturgegenstandes erfolgt nach bestem Ermessen, ohne darüber hinausgehende Verbindlichkeit und Haftung.

7.2. Die Transportgefahr trägt der Auftraggeber.

7.3. Auf Wunsch des Auftraggebers wird die Sendung auf dessen Kosten gegen Transportrisiken versichert.

8. Liefer- und Reparaturfrist

8.1. Fristen und Termine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung hierüber verbindlich.

8.2. Eine als verbindlich vereinbarte Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Fertigstellung der Leistungen bzw. Versandbereitschaft des Liefergegenstandes mitgeteilt ist. Im Falle einer Abnahme ist die Meldung der Abnahmebereitschaft maßgeblich.

8.3. Die Liefer- und Reparaturfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, z. B. Fälle höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen, unverschuldete Verzögerung in der Herstellung von Zulieferteilen, Betriebsstörungen, Ausbleiben der Leistungen von Zulieferern, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung der Reparatur erheblichen Einfluss haben. Dies gilt auch dann, wenn die Umstände bei Unterauftragnehmern eintreten. Derartige Umstände sind vom Auftragnehmer auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang der vollständigen Zahlung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dass dies durch uns schriftlich erklärt worden ist, ebenso wenig in der Pfändung der Sache. Nach Rücknahme der Sache sind wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers abzgl. Angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

9.2. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Isolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

9.3. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.

9.4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

10. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem auf Grund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstandes des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

11. Gewährleistung

11.1. Wir leisten Gewähr für von uns ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften und Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik.

11.2. Für die Laufeigenschaften von Getrieben, Lenkungen, Achsen und Komponenten sind die Ergebnisse auf unserem Prüfstand maßgebend. Für Störungen, die durch unsachgemäße Verwendung, Bedienung und Wartung auftreten, übernehmen wir keine Haftung.

11.3. Die Gewährleistung geht nach unserer Wahl auf Instandsetzung oder Ersatz des beanstandeten Erzeugnisses. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit der Abnahme der Lieferung und/oder Leistung.

11.4. Bei etwa seitens des Auftraggebers oder von Dritten unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung durch uns vorgenommenen Änderungen oder Durchführung von Arbeiten ist unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.

11.5. Für im Rahmen der Nacherfüllung erbrachte Leistungen besteht eine Haftung nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Leistung.

11.6. Von den durch die Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir nur diejenigen des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, vorausgesetzt, die Beanstandung erweist sich als berechtigt. Weiterhin tragen wir die Kosten des Aus- und Einbaus, soweit uns im Falles des notwendigen Ausbaus zuvor Gelegenheit gegeben wurde, die Arbeit selbst auszuführen bzw. für den Fall des Wiedereinbaus, soweit diese Leistung ebenfalls zum ursprünglichen Vertragsinhalt zählte. Für weitergehende im Rahmen der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen haften wir nur in den Grenzen der §§ 635, Abs. 2, 439 Abs. 2 BGB, die Haftung für Folgeschäden ist gemäß Ziffer 12 ausgeschlossen.

11.7. Lassen wir eine uns gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, hat der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Ersatzlieferung oder die Reparatur trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist, kann er vom Vertrag zurücktreten. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Verpflichtungen im Falle des Verbrauchsgüterkaufs. Im Übrigen sind wir im Fall der Mängelbeseitigung verpflichtet, die zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen nur zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Gegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

12. Haftung, Haftungsausschluss

12.1. Werden Teile des Reparaturgegenstandes oder Liefergegenstandes durch unser Verschulden beschädigt, so sind wir berechtigt, diesen nach unserer Wahl auf unsere Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis. Im Übrigen gelten die nachfolgenden Regelungen.

12.2. Wir haften auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

12.3. Bei Verletzung wesentlicher Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, haften wir ebenfalls, wenn ansonsten die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre. In diesen Fällen ist der Schadenersatz des Kunden der Höhe nach auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.

12.4. Die Haftung auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt, insbesondere die Haftung bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder bei Mängeln, deren Abwesenheit ausnahmsweise garantiert wurde sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.

13. Gewährleistungsfrist, Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Ziff. 12.3. gelten die gesetzlichen Fristen.

14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

14.1. Für alle Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14.2. Gerichtsstand ist Lauterbach, soweit es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann bzw. eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.

14.3. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Rechtsnormen des Deutschen Kollisionsrechtes, soweit sie auf eine fremde Rechtsordnung verweisen sowie der Haager Einheitlichen Kaufgesetze, des einheitlichen UN-Kaufrechtes oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenverkaufes ist ausgeschlossen.